Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 11.11.2024
1 Präambel
1.1. Das vom Kunden unterschriebene Angebot nebst der unterschriebenen Anlage zu dieser
Bestellung mit dem SEPA-Lastschriftmandat, dem Akzept der AVV, ggf. dem Akzept der SIDES Pay-
Konditionen (dargestellt und übergeben als separate Anlage zu dem Angebot) und der Bestätigung
gemäß § 13 BGB regeln, einschließlich dieser nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(zusammen „Vertrag“) das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der SimplyDelivery GmbH
(nachfolgend „SIDES“, „wir“ oder „uns“), Wilhelm-Kabus-Str. 70, Haus 34.3, 10829 Berlin, und ihren
Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie“; gemeinsam mit SIDES nachfolgend auch „die Parteien“)
hinsichtlich des Vertragsgegenstandes abschließend. Die Parteien können – z. B. für besondere Inhalte
wie „Google Food Ordering“ – zusätzliche, ergänzende oder abweichende Bedingungen schriftlich mit
dem Kunden im Rahmen des Angebots vereinbaren.
1.2. Das Angebot von SIDES richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Vor diesem Hintergrund erklärt der Kunde mit dem
Abschluss des Vertrages, dass er Unternehmer und nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
2 Vertragsgegenstand, Angebot
2.1. SIDES stellt dem Kunden Software zur Nutzung über das Internet (Software-as-a-Service) in
Form von Cloud-Services zur Verfügung (nachfolgend „SaaS-Leistungen“). Zusätzlich bietet SIDES
seinen Kunden weitere Leistungen, einschließlich Marketing-Services oder kundenindividueller
Software-Projekte, einschließlich Website-Erstellung und Domain-Management zur Verfügung
(nachfolgend „ergänzende Leistungen“). SaaS-Leistungen und die ergänzenden Leistungen
(gemeinsam „Leistungen“) bilden, soweit diese vom Kunden bestellt wurden, den Vertragsgegenstand.
Der Kunde kann aus den von SIDES angebotenen Leistungen entsprechend seinen individuellen
Bedürfnissen wählen. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen richtet sich nach dem
jeweiligen Inhalt des Angebots.
2.2. Eine Beschreibung unserer aktuellen Leistungen („Leistungsbeschreibung“) finden Sie unter
https://get-sides.de/leistungsbeschreibung.
2.3. Im Falle von Unklarheiten oder Abweichungen gelten die vertraglichen Bestimmungen in der
nachstehenden Reihenfolge (absteigend):
∙ Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
∙ Angebot nebst Anlagen (z. B. SIDES Pay-Konditionen, SEPA-Lastschriftmandat)
∙ Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.4. Abweichende Bestimmungen, allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder über diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Regelungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.5. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Beschaffenheiten der
Leistungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und einer ausdrücklichen Bezeichnung
als „Garantie“.
2.6. Um die Leistungen von SIDES mit deren vollständiger Funktionalität nutzen zu können, kann es erforderlich sein, dass der Kunde zusätzlich Zugriff auf Drittsoftware, Schnittstellen/APIs oder andere Leistungen Dritter (z. B. einen eigenen Google Play Developer Account), nachfolgend insgesamt bezeichnet als „Drittanbieter-Services“, hat. Drittanbieter-Services können für den Kunden kostenpflichtig sein, in Abhängigkeit von dem jeweils zwischen einem Drittanbieter und dem Kunden geschlossenen Vertrag über diese Drittanbieter-Services. Jegliche Verträge über Drittanbieter-Services werden ohne rechtliche Beteiligung von SIDES geschlossen. SIDES weist den Kunden im Rahmen der eigenen Leistungsbeschreibung darauf hin, ob und wenn ja, welche Drittanbieter-Services erforderlich sind, damit der Kunde die Leistungen vollumfänglich nutzen kann.
3 Vertragsabschluss, Angebote, Änderungen der Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommt der Vertrag mit der Unterzeichnung (digital
oder handschriftlich) des Angebots durch den Kunden zustande. Die Laufzeit beginnt gemäß Abschnitt
14, wie im Angebot angegeben.
3.2. Im Vertrag genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn
SIDES sie schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Soweit konkrete Startdaten für die Erbringung der
Leistungen von SIDES an den Kunden ausdrücklich festgelegt wurden, sind die Leistungen ab diesem
Datum zahlungspflichtig.
3.3. SIDES kann den Funktionsumfang der Leistungen jederzeit in einem für den Kunden zumutbaren
Umfang ändern. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund – etwa
wegen Störungen in der Leistungserbringung durch Subunternehmer oder aus Sicherheitsgründen –
erforderlich wird und die in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungsmerkmale sowie die
wesentlichen Leistungspflichten von SIDES im Wesentlichen erhalten bleiben. Sofern die Änderungen
nicht ausschließlich Funktionserweiterungen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der von SIDES
zu erbringenden Leistungen betreffen, wird SIDES den Kunden mindestens vier Wochen vor
Inkrafttreten per E-Mail über die Änderung informieren.
3.4. SIDES behält sich das Recht vor, Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen ein zusätzliches Entgelt anzubieten. Erwirbt der Kunde eine Erweiterung oder Entwicklung gegen ein zusätzliches Entgelt durch Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages für diesen Erwerb entsprechend und soweit die Parteien keine darüber hinausgehenden Bestimmungen hinsichtlich der Erbringung solcher erweiterten oder zusätzlichen Leistungen vereinbaren. Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen hat der Kunde diese innerhalb von 7 Werktagen schriftlich abzunehmen. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb dieser Frist, gelten die Leistungen als abgenommen. Stellt SIDES nach Vertragsschluss erweiterte oder zusätzliche Funktionen unentgeltlich zur Verfügung, so gelten diese als freiwillige Leistung von SIDES. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass SIDES diese Funktionen auch in Zukunft zur Verfügung stellt. Der Kunde ist zur Leistung der ihm jeweils obliegenden Mitwirkungsleistungen (nachfolgend „Mitwirkungspflichten“) verpflichtet, um eine vertragsgemäße Erfüllung der Leistungspflichten seitens SIDES zu ermöglichen. Diese Mitwirkungspflichten umfassen – soweit anwendbar auf den Kunden gemäß der von diesem georderten Leistungen: die Teilnahme an von SIDES angebotenen Onboarding-Terminen, die vollständige und rechtzeitige Bereitstellung von kundeneigenem Content (z. B. Speisekarten), die ordnungsgemäße Durchführung von gemeinsam mit SIDES vereinbarten Terminen für das Setup im Falle von SaaS-Leistungen. Weitere Mitwirkungspflichten können sich direkt oder indirekt aus der Kommunikation zwischen den Parteien ergeben. Wird SIDES daran gehindert oder dabei beeinträchtigt, geschuldete Leistungen rechtzeitig oder im hinreichenden Umfang zu erbringen, weil der Kunde es pflichtwidrig unterlassen hat, eigene Mitwirkungspflichten zu erfüllen, schuldet der Kunde SIDES die volle Vergütung gemäß Ziffer 7.
4 Nutzung der SIDES Pay-Lösung
Soweit der Kunde SIDES Pay im Rahmen seines Vertrages mit SIDES nutzt, ergeben sich die
diesbezüglich geltenden Konditionen und Bestimmungen aus den Inhalten des SIDES
Vertragsangebots und aus denen im Rahmen der SIDES Pay-Nutzung zu akzeptierenden SIDES Pay
ergänzenden AGB-Bestimmungen, denen der Kunde separat zustimmen muss.
5 Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde hat die folgenden Verpflichtungen:
5.2. Kunden-Login-Daten (Passwort und Zugangsdaten) dürfen vom Kunden nicht an Dritte
weitergegeben werden und müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt werden und dürfen
nur autorisierten Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Sie müssen aus Sicherheitsgründen und im
eigenen Interesse des Kunden vor der ersten Inbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen
geändert werden. Besteht der begründete Verdacht, dass Unbefugte Kenntnis von den Zugangsdaten
erlangt haben, hat der Kunde SIDES unverzüglich zu informieren und die Zugangsdaten unverzüglich
zu ändern. Die Zugangsdaten dürfen nur in verschlüsselter Form auf PC, USB-Stick, CD-ROM und
anderen Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde verpflichtet sich ferner, alle
Sicherheitsmaßnahmen, Funktions- und sonstigen Beschränkungen der Leistungen zu beachten.
Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen zu
entfernen, zu überwinden, zu deaktivieren oder anderweitig zu umgehen oder die Leistungen zu
anderen als den vorgesehenen oder im Vertrag ausdrücklich genannten Zwecken zu nutzen;
insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Leistungen Dritten zugänglich zu machen.
5.3. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, regelmäßig Kopien der von ihm oder seinen Nutzern
eingegebenen Kundendaten zu exportieren und Sicherungskopien zu erstellen oder die entsprechenden
Informationen auszudrucken und zu speichern. Dem Kunden ist bekannt, dass eine vollständige Kopie
der SIDES-Datenbank technisch nicht möglich ist. Alle von SIDES zu verarbeitenden und/oder zu
sichernden Daten, die vom Kunden stammen, sind vor der Übermittlung und/oder Eingabe mit
geeigneten Mitteln auf schädliche Bestandteile zu prüfen.
5.4. Der Kunde ist allein verantwortlich für die zur Nutzung der Leistungen erforderliche
Internetverbindung und für die Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit der gemäß der jeweiligen
Servicebeschreibung erforderlichen Hard- und Softwareumgebung (wie PC, Netzwerkanschluss,
Browser etc.). Wenn und soweit für die Wartung und Pflege der Leistungen ein Fernzugriff
erforderlich ist, wird der Kunde auf Verlangen von SIDES diesen Fernzugriff jederzeit im Rahmen der
in der Servicebeschreibung genannten technischen Voraussetzungen gewähren.
5.5. Der Kunde benennt SIDES in dem entsprechenden Abschnitt des Angebots eine Kontaktperson in
seinem Unternehmen, die berechtigt ist, rechtsverbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem
Vertrag mit SIDES entgegenzunehmen und abzugeben.
5.6. Um die SaaS-Leistungen in vollem Umfang nutzen zu können, muss der Kunde ein Konto bei
Google Maps registrieren. Falls der Kunde sein Konto nicht für die Google Maps Dienste registriert,
kann der Kunde die entsprechenden Funktionen nicht nutzen. Die Vertraglich vereinbarte Vergütung
schuldet der Kunde in diesem Fall weiterhin in voller Höhe.
5.7. Um die iOS-App zu nutzen, muss der Kunde auf eigene Kosten ein Konto bei Apple registrieren und SIDES Zugang zur Wartung der App gewähren.
5.8. Der Kunde hat – im Rahmen des technisch Zumutbaren und Möglichen – dafür Sorge zu tragen, dass der normale Geschäftsbetrieb des Kunden auch bei Nichtverfügbarkeit der Leistungen ordnungsgemäß weiterläuft, unabhängig davon, ob dies auf ein Verschulden von SIDES oder des Kunden zurückzuführen ist.
5.9. Der Kunde ist eigenständig dafür verantwortlich, dass alle seine Handlungen in Verbindung mit der Nutzung der SIDES-Dienste/Software, unabhängig vom Zweck der Nutzung mit dem gesamten geltenden Recht vereinbar sind. Darüber hinaus müssen Sie sich an die Bestimmungen dieser Nutzungsrichtlinie halten. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsrichtlinie stellt einen Verstoß gegen die für Sie geltenden SIDES-Nutzungsbedingungen dar. Der Kunde darf die SIDES-Software nicht für Aktivitäten verwenden, die: gegen Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen oder Vorschriften verstoßen.
6 Nutzungsrechte
6.1. SaaS-Leistungen: Der Kunde erhält ab dem Beginn der Laufzeit des Vertrags und unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung gemäß
Ziffer 6 das nicht ausschließliche, widerrufliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare und
auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich begrenzte Recht, auf die SaaS-Leistungen über das Internet
zuzugreifen Iund diese für seine eigenen geschäftlichen Zwecke in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Grenzen der bestimmungsgemäßen Nutzung
zu nutzen (nachfolgend „SaaS-Lizenz“). Die SaaS-Lizenz umfasst in räumlicher Hinsicht nur die
Nutzung in den im Angebot genannten Geschäften des Kunden. Darüber hinaus gehende Rechte erhält
der Kunde nicht.
6.2. Die SaaS-Lizenz umfasst inhaltlich nur die vom Kunden gemäß Angebot bestellten Funktionen
und ist auf diese beschränkt. Überschreitet der Kunde die vorbezeichneten inhaltlichen
Beschränkungen der SaaS-Lizenz in der Weise, dass der Kunde Funktionen im Rahmen der SaaS-
Leistungen nutzt, die der Kunde nicht als Vertragsgegenstand mit SIDES vereinbart hat, so ist SIDES
berechtigt, die auf diese SaaS-Lizenz-überschreitenden Nutzungen entfallende Vergütung gemäß der
SIDES-Preisliste für die Dauer der Nutzung rückwirkend und zukünftig für die Dauer des
geschlossenen Lizenzvertrages in Rechnung zu stellen. SIDES wird den Kunden über eine solche
zusätzliche Vergütung informieren und diese in die Rechnungsstellung ausweisen.
6.3. Von der Rechteeinräumung im Rahmen der SaaS-Lizenz ausgenommen sind Bestandteile der
SaaS-Leistungen, die für den Kunden erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open-Source-
Lizenzen, also Lizenzen, die keine Beschränkung der Lizenznehmer oder Verwendungsgebiete
vorsehen, die lizenzgebührenfrei sind und bei denen der betreffende Quellcode zugänglich ist,
unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von SIDES innerhalb der
SaaS-Leistungen oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.
6.4. Der Quellcode der Software der SaaS-Leistungen ist nicht Gegenstand dieser Lizenz und eine
Offenlegung ist nicht geschuldet, soweit nicht anwendbare Open-Source-Lizenzen etwas anderes
bestimmen. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Ansprüche und Rechte ist es dem Kunden nicht
gestattet, die Software der SaaS-Leistungen oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu verkaufen. Die
§§ 69d Abs. 2 und 3 sowie § 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.
6.5. Ergänzende Leistungen: Bestellt der Kunde ergänzende Leistungen gemäß Ziffer 2.1, an denen ein
Urheberrecht oder andere geistige Eigentumsrechte begründet werden können, wie z. B.
Grafikdesigns, technische Entwicklungen oder sonstige urheberrechtsfähige Lieferungen, die in einem
entsprechenden Angebot detailliert aufgeführt sind (nachfolgend „Lieferung“), räumt SIDES unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung gemäß Ziffer 6
für solche Leistungen dem Kunden ein dauerhaftes, weltweites, übertragbares, unterlizenzierbares,
nicht ausschließliches Nutzungsrecht für kommerzielle Zwecke an dieser Lieferung ein. Vorrangige
Lizenz- oder Zahlungsbestimmungen können gemäß dem jeweiligen Angebot gelten. Unbeschadet
zwingender gesetzlicher Ansprüche und Rechte ist es dem Kunden nicht gestattet, soweit Software
betroffen ist, die Software der ergänzenden Leistungen oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu
verkaufen. Die §§ 69d Abs. 2 und 3 sowie § 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.
6.6. Der Kunde räumt SIDES an allen Inhalten, die er im Rahmen der Nutzung der SaaS-Leistungen
auf die Server von SIDES überträgt, eine nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte
Lizenz ein, diese Inhalte zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden
erforderlich ist, insbesondere die Inhalte zu speichern und zu vervielfältigen und sie nach den
Einstellungen des Kunden Dritten zugänglich zu machen. SIDES ist berechtigt, Unterlizenzen an
Subunternehmer zu erteilen. Darüber hinaus ist die Lizenz nicht übertragbar. SIDES ist berechtigt,
Kassendaten des Kunden über die Dauer des Vertrages hinaus aufzubewahren, soweit dies technisch
oder rechtlich erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass diese Kassendaten frei von
personenbezogenen Daten seiner Kunden sind. SIDES ist insbesondere berechtigt, Sicherungskopien
der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu erstellen und solche Informationen
vorübergehend oder dauerhaft zu speichern, die für Abrechnungs-, Dokumentations- und
Rechnungszwecke erforderlich sind. Gibt der Kunde Feedback oder Verbesserungsvorschläge zu
unseren Leistungen ab, so sind wir berechtigt, dieses uneingeschränkt für unsere Zwecke zu
verwenden. SIDES ist in diesem Fall zu keinerlei finanzieller Kompensation gegenüber dem Kunden
verpflichtet. Etwaige Ansprüche eines solchen Kunden auf Nennung oder sonstige Ansprüche des
Kunden in Verbindung mit dem gegebenen Feedback oder des Verbesserungsvorschlags sind
ausgeschlossen.
7 Vergütungen und Zahlungsbedingungen
7.1. Die im Angebot vereinbarte Vergütung sowie etwaige im Angebot angegebene Nebenkosten
stellen grundsätzlich Nettopreise dar und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Steuern und
Abgaben.
7.2. Die Vergütung wird von SIDES nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Rechnung
gestellt. Die vom Kunden an SIDES zu zahlenden Rechnungsbeträge sind auf das in der Rechnung
angegebene Konto zu überweisen. Der jeweilige Rechnungsbetrag muss spätestens am zehnten Tag
nach Erhalt einer Rechnung auf diesem Konto gutgeschrieben sein. Im Falle einer vom Kunden
erteilten Einzugsermächtigung wird SIDES den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach
Rechnungseingang vom vereinbarten Konto abbuchen.
7.3. Die monatlichen Gebühren sind anteilig für den Rest des Monats zu zahlen, beginnend mit dem
Tag, an dem die Leistungen betriebsbereit sind. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu
entrichten. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird es für jeden Tag
anteilig berechnet. Die volle monatliche Vergütung wird auch dann entsprechend berechnet, wenn der
Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist kündigt; dies gilt nicht, wenn SIDES die
Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund zu vertreten hat.
7.4. Vergütungen für ergänzende Leistungen werden nach Erbringung der jeweiligen Leistung durch
SIDES fällig und sind vom Auftraggeber gemäß der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
7.5. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur
aufgrund von Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis berechtigt.
7.6. Alle Zahlungen sind in verfügbaren Mitteln, ohne Abzug oder Aufrechnung (vorbehaltlich Ziffer
6.6) und frei von und ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Einfuhrabgaben, Zöllen, Gebühren,
Entgelten und Einbehalten jeglicher Art zu leisten, die jetzt oder in Zukunft von einer Regierung,
Steuer- oder sonstigen Behörde erhoben werden, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist
eine Partei zu einem solchen Abzug verpflichtet, so hat sie der empfangenden Partei die zusätzlichen
Beträge zu zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die empfangende Partei den vollen
Betrag erhält, den sie ohne den Abzug erhalten hätte.
SIDES bietet seine SaaS-Leistungen als Einzelkomponenten und als Softwarepakete an, in denen
mehrere Komponenten von SaaS-Leistungen zusammengefasst sind. Soweit der Kunde Pakete nutzt
(deren einzelnen Komponenten in dem Angebot oder auf den Rechnungen ausgewiesen werden), kann
der Kunde die einzelnen Bestandteile nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit einzeln abbestellen oder
ändern.
Soweit SIDES einer Änderung während der Vertragslaufzeit auf Kundenwunsch zustimmt, gelten in
diesem Fall die in der Preisliste angegebenen Einzelpreise der verbleibenden lizenzierten
Einzelkomponenten der SaaS-Leistungen und nicht ein anteiliger oder teilweiser Paketpreis.
8 Verzug
8.1. Im Falle eines Zahlungsverzugs in erheblicher Höhe ist SIDES berechtigt, die Leistungen
auszusetzen, wenn der Zahlungsverzug in erheblicher Höhe auch zwei Wochen nach Zugang einer
Mahnung (Textform genügt) durch SIDES fortbesteht. In diesem Fall bleibt der Kunde jedoch
verpflichtet, alle gemäß Ziffer 7 (Vergütungen und Zahlungsbedingungen) geschuldeten Geldbeträge,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf die monatliche Gebühr für SaaS-Leistungen gemäß Ziffer 2.1,
zu zahlen.
8.2. Befindet sich der Kunde über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten in erheblicher Höhe im
Zahlungsverzug, kann SIDES das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. SIDES ist in
diesem Fall berechtigt, dem Kunden als Schadensersatz die Summe der monatlichen Beträge sofort in
Rechnung zu stellen, die der Kunde SIDES noch bis zum Ende der Vertragslaufzeit geschuldet hätte.
War zwischen den Parteien kein Ende der Vertragslaufzeit vereinbart, so gilt für die Berechnung des
Schadensersatzes stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem der Kunde das Vertragsverhältnis
nächstmöglich per ordentlicher Kündigung hätte beenden können.
8.3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt SIDES vorbehalten.
8.4. Für jede unbezahlte Rechnung hat der Kunde SIDES die Kosten zu erstatten, die SIDES im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung (Mahnung) entstehen.
9 Haftung
9.1. SIDES haftet für unentgeltliche Leistungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
9.2. Im Übrigen haftet SIDES für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
9.3. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet SIDES für die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflichten nach deutschem Recht). Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne
dieser Klausel ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf.
9.4. Im Falle von Ziffer 8.3 haftet SIDES nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen
Gewinn und indirekte Schäden.
9.5. Die Haftung nach der vorstehenden Ziffer 8.3 ist auf den typischen, bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.6. Im Falle von Ziffer 8.3 ist die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlusten auf die Höhe der
Datenwiederherstellung begrenzt, die auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung
durch den Kunden angefallen wäre.
9.7. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Geschäftsführer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SIDES.
9.8. Eine etwaige Haftung von SIDES für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche
gekennzeichnet sein müssen) und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder dem
Datenschutzrecht bleibt unberührt.
Jede weitere Haftung von SIDES ist ausgeschlossen.
10 Registrierung und Nutzung von Domains
10.1. Soweit im Rahmen der Erbringung ergänzender Leistungen gemäß Ziffer 2.1 die Registrierung
von Domains durch SIDES für den Kunden Gegenstand der zu erbringenden Leistung ist, ergeben sich
die konkreten Leistungsumfänge aus dem Angebot. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei einer
Domainregistrierung durch SIDES für die verschiedenen Top-Level-Domains, die von nationalen
Organisationen (Registraren) verwaltet werden, die Bedingungen für die Registrierung und
Verwaltung der Top-Level-Domains der jeweiligen Organisation gelten. Sind Top-Level-Domains
Gegenstand des Vertrages, so gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Registrare
entsprechend.
SIDES registriert Domains stets im Namen und im Auftrag des Kunden als Domaininhaber. Der
Kunde ist verpflichtet, die durch die Registrierung und den Betrieb der jeweiligen Domain
entstehenden Kosten zu tragen bzw. SIDES entsprechend dem jeweiligen Angebot zu erstatten.
11 Verfügbarkeit und Gewährleistung
11.1. Für kostenfreie Leistungen leistet SIDES Gewähr nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
11.2. SIDES schuldet für SaaS-Leistungen eine Verfügbarkeit im Umfang von 98 % im
Jahresdurchschnitt. Von der vorgenannten Verfügbarkeit ausgenommen sind Zeiten, in denen der
Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von SIDES
oder seinen Subunternehmern liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht erreichbar ist.
Die Nichterreichbarkeit der SaaS-Leistungen aus diesen Gründen stellt keinen Grund für eine
Leistungs- oder Vergütungsminderung seitens des Kunden dar. Technisch bedingte Ausfallzeiten
(Downtime), z. B. für die Installation von Updates im Rahmen der regelmäßigen Wartung oder die
Erweiterung der SaaS-Leistungen, werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden und in der
Regel planmäßig und in angemessenem Umfang außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden
durchgeführt. Solche Ausfallzeiten aufgrund planmäßiger Wartungsarbeiten stellen keinen Grund für
eine Leistungs- oder Vergütungsminderung seitens des Kunden dar und sind von der geschuldeten
Verfügbarkeit ausgenommen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für
Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist im Hinblick auf SaaS-Leistungen ausgeschlossen.
11.3. Im Übrigen leistet SIDES für Mängel bei der Erbringung der Leistungen ausschließlich nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr.
11.4. Mängel sind erhebliche Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang der
Leistungen. Der Kunde wird SIDES Mängel an den Leistungen oder sonstige Fehler unverzüglich
schriftlich (per E-Mail, Support Board oder Asana) mitteilen und die Umstände des Auftretens
bestmöglich dokumentieren. Darüber hinaus wird der Kunde SIDES unentgeltlich und in
angemessener Weise bei der Mängelbeseitigung unterstützen und SIDES insbesondere alle
Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die SIDES zur Analyse und Beseitigung von
Mängeln benötigt. SIDES wird die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist in Absprache mit dem
Kunden durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Schlägt die mangelfreie Erbringung der
Leistungen aus Gründen, die SIDES zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten
angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen mindern. Das Recht
zur Minderung der Vergütung ist auf die Höhe des monatlichen Festpreises für den mangelhaften Teil
der Leistung beschränkt.
Gelingt es SIDES nicht, einen Mangel innerhalb einer vom Kunden zu setzende angemessene Frist,
die mindestens 3 Nachbesserungsversuche ermöglicht, zu beheben, kann der Kunde den Vertrag aus
wichtigem Grund kündigen. SIDES ist berechtigt, einen Mangel durch eine Umgehungslösung zu
beheben, wenn die Ursache des Mangels selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben
werden kann und die Nutzbarkeit der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
12 Ansprüche in Bezug auf Drittparteien
12.1. Der Kunde garantiert, dass er bei der Nutzung der Leistungen alle anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere das Urheber- und Datenschutzrecht, beachtet. Der Kunde stellt SIDES
von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Nutzung der Leistungen durch den Kunden
gegen SIDES geltend machen. SIDES wird den Kunden unverzüglich über die von Dritten geltend
gemachten Ansprüche informieren und auf Verlangen die zur Verteidigung erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird SIDES die Verteidigung
entweder dem Kunden selbst überlassen oder in Absprache mit dem Kunden vornehmen. Insbesondere
wird SIDES ohne Rücksprache mit dem Kunden Ansprüche Dritter weder anerkennen noch unstreitig
stellen. Die Bestimmungen dieser Klausel gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtlich
oder behördlich verhängten Strafen und Bußgeldern, soweit der Kunde diese zu vertreten hat.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, SIDES auf Verlangen alle für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere deren Namen und Anschrift
mitzuteilen und SIDES unverzüglich über Art und Umfang von Ansprüchen zu unterrichten, die
SIDES aus der unberechtigten Überlassung des Programms gegen diese erwachsen.
13 Höhere Gewalt
13.1. SIDES haftet nicht für Ereignisse höherer Gewalt, die SIDES die vertragliche Leistung
wesentlich erschweren, vorübergehend unmöglich machen oder die ordnungsgemäße Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien
unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, behördliche
Entscheidungen, Blockaden, Krieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Mobilmachung,
zivile Unruhen, terroristische Anschläge, Streiks, Aussperrungen, Pandemien und sonstige
Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar,
schwerwiegend und außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und nach Abschluss dieses
Vertrages eintreten.
13.2. Wird eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
Vertrag gehindert, so gilt dies nicht als Vertragsverletzung, und die im Vertrag oder im Rahmen des
Vertrages festgelegten Fristen werden im Verhältnis zur Dauer der höheren Gewalt angemessen
verlängert. Das Gleiche gilt, wenn SIDES auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist und sich diese
aufgrund höherer Gewalt verzögert.
13.3. Jede Partei hat alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Folgen der höheren Gewalt zu
mildern. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei hat der anderen Partei Beginn und Ende der
Behinderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
14 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise
14.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwischen dem Kunden und SIDES durch
Vereinbarung wie nachfolgend beschrieben geändert werden: SIDES wird die geänderten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln (wirksame
Übermittlung ist dabei auch die Kommunikation per E-Mail an die vom Kunden im Vertragsverhältnis
hinterlegte E-Mail-Adresse) und auf die neuen Regelungen und den Zeitpunkt des geplanten
Inkrafttretens gesondert hinweisen. Gleichzeitig wird SIDES dem Kunden eine angemessene Frist von
mindestens einem Monat (1 Monat) setzen, um zu erklären, ob er die Änderungen für die weitere
Nutzung der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die mit Zugang der Mitteilung in
Textform zu laufen beginnt, keine Erklärung, gelten die geänderten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als vereinbart. Auf seine Rechtsbehelfe, d. h. das Widerspruchsrecht, die
Widerspruchsfrist und die Bedeutung der stillschweigenden Zustimmung, wird SIDES den Kunden zu
Beginn der Frist gesondert hinweisen.
14.2. Änderungen in Bezug auf wesentliche Vertragspflichten sind nur zulässig, wenn diese erforderlich sind, weil die von SIDES ohne Änderung der wesentlichen Vertragspflichten erbrachten Leistungen aus Gründen der IT-Sicherheit oder aufgrund einer geänderten Rechtslage erforderlich sind.
15 Vertragslaufzeit und Kündigung
15.1. Der Vertrag beginnt an dem im Angebot angegebenen Datum.
15.2. Die anfängliche Laufzeit des Vertrages („Laufzeit“) beträgt 24 Monate. Nach Ablauf der
Laufzeit verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, sofern eine Partei nicht drei
Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich kündigt. Soweit dem Kunden Freimonate zu Beginn des
Lizenzvertrages gewährt werden, beträgt die Vertragslaufzeit diese gewährten Freimonate plus die
entgeltlichen 24 Monate.
Soweit der Kunde während einer Laufzeit von 24 Monaten oder nachfolgend von 12 Monaten weitere
Komponenten hinzukauft (insbesondere und z. B. SIDES Pay-Lösungen, weitere
Softwarekomponenten etc.), so gelten für diese Funktionen und Komponenten die Vertragslaufzeiten
des ersten Vertrages des Kunden, soweit nicht gesonderte Vertragslaufzeiten z. B. für SIDES Pay und
zugehörige Hardwarekomponenten in einem gesonderten Vertrag festgelegt werden.
15.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund
für SIDES liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde, die ihm nach dem Vertrag obliegenden
Pflichten erheblich verletzt.
15.4. Mit der Beendigung des Vertrages enden auch etwaige Vertragsverhältnisse über zusätzliche
Leistungen.
15.5. Die Stornierung einzelner Module für bestimmte Leistungen im Rahmen des Vertrags hat keinen
Einfluss auf die Laufzeit des Vertrags und die verbleibenden Module, die von den Kunden erworben
wurden. Eine Stornierung einzelner Module bedarf zu ihrer Wirksamkeit immer der ausdrücklichen
Zustimmung von SIDES (Textform genügt) und durch eine solche Stornierung einzelner Module
erhöht sich eventuell der Einzelpreis oder auch die Verfügbarkeit von verbleibenden Modulen. SIDES
wird in diesem Fall rechtzeitig vorher auf solche möglichen Änderungen gegenüber dem
stornierungswilligen Kunden hinweisen.
15.6. Bei Beendigung des Vertrags wird der Zugang zu den Leistungen beendet. Die gesamte
Datenbank des Kunden, die auf den Servern der SIDES-Dienste gespeichert ist, muss vom Kunden
rechtzeitig vor dem Kündigungstermin auf das lokale System des Kunden heruntergeladen werden.
SIDES wird die Daten und Zugangsdaten nach Ablauf des Vertrages löschen. Um den gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten des Kunden oder sonstigen Wünschen nach Datenaufbewahrung
nachzukommen, kann der Kunde mit SIDES einen Vertrag über die weitere Speicherung der Daten
abschließen, der zusätzliche Kosten verursacht. In diesem Fall gelten eigene SIDES-Hosting-AGB.
16 Schlussbestimmungen
16.1. SIDES ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen.
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Berlin, sofern die Parteien Kaufleute sind oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat oder seinen Wohnsitz nach
Wirksamwerden dieser Bedingungen ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16.3. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung (E-Mail genügt) von SIDES auf einen Dritten übertragen.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 20.06.2024
Anlage 1 – Hardware-Lieferbedingungen
Diese Hardware-Lieferbedingungen gelten ergänzend neben den vorstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von SIDES speziell für den Verkauf von Hardwarekomponenten durch SIDES an Kunden.
Der Verkauf von Hardware durch SIDES kann gemeinsam mit der Bestellung von „Leistungen“
gemäß Ziffer 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SIDES oder unabhängig von der Bestellung solcher Leistungen erfolgen.
1 Kaufgegenstand
1.1. SIDES verkauft an den Kunden, die im Angebot näher bezeichneten, Hardwarekomponenten (z.
B. Kassensysteme) in der dort bezeichneten Stückzahl zum dort bezeichneten Verkaufspreis.
1.2. Im Lieferumfang enthalten ist jeweils auch eine (ggfls. digitale) Betriebsanleitung, die auch mit
einem Downloadlink zur Verfügung gestellt werden kann.
1.3. Die Hardwarekomponenten sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Neuware.
1.4. Eine Installation oder Einweisung in die Hardwarekomponenten ist durch SIDES nicht geschuldet,
soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
2 Lieferung, Vorkasse, Gefahrübergang
2.1. SIDES wird die Hardwarekomponenten an den Kunden liefern lassen. Vorbehaltlich abweichender
ausdrücklicher Vereinbarungen zwischen SIDES und dem Kunden ist das Liefergebiet auf die
folgenden Länder beschränkt: Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlande. Ziffer 1.2. der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SIDES gilt entsprechend auch für Hardwarekomponenten;
diese werden ausschließlich an Unternehmer verkauft.
2.2. Erfüllungsort ist der Sitz von SIDES.
2.3. Voraussetzung für die Auslieferung der Hardwarekomponenten durch SIDES an den Kunden ist
die vollständige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Kunden auf das im Angebot
bezeichnete Konto von SIDES.
2.4. Die Lieferkosten, sowie ggf. Zollkosten, sind vom Kunden zu tragen und werden von SIDES nach
Zusammenstellung der Liefergegenstände kostengünstig kalkuliert und dem Kunden in Rechnung
gestellt. Die Lieferkosten, sowie gg. Zollkosten, sind in der Pro-Forma-Rechnung der Vorauszahlung
ausgewiesen. Die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe oder
Bereitstellung zur Abholung und Nachricht darüber an den Kunden auf den Kunden über.
2.5. Die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe oder
Bereitstellung zur Abholung und Nachricht darüber an den Kunden auf den Kunden über.
2.6. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach der Lieferung der Hardwarekomponenten, diese auf
Mängel hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, SIDES unverzüglich Anzeige zu machen
(„Mängelanzeige“). Die Mängelanzeige muss den behaupteten Mangel hinreichend genau gemäß
nachstehender Ziffer 3.2 spezifizieren. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, so gelten die
gelieferten Hardwarekomponenten als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Mängel handelt, die bei
der Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Gewährleistung
3.1. SIDES leistet für Mängel bei der Lieferung von Hardwarekomponenten ausschließlich nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr.
3.2. Mängel sind erhebliche Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang der
Hardwarekomponenten. Der Kunde wird SIDES Mängel an den Hardwarekomponenten oder sonstige
Fehler unverzüglich schriftlich (per E-Mail, Support Board oder Asana) mitteilen und die Umstände
des Auftretens bestmöglich dokumentieren. Darüber hinaus wird der Kunde SIDES unentgeltlich und
in angemessener Weise bei der Mängelbeseitigung unterstützen und SIDES insbesondere alle
Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die SIDES zur Analyse und Beseitigung von
Mängeln benötigt. SIDES wird die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist in Absprache mit dem
Kunden, aber nach eigenem Ermessen entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben.
3.3. Gelingt es SIDES nicht, einen Mangel innerhalb einer vom Kunden zu setzende angemessene
Frist, die mindestens 3 Nachbesserungsversuche ermöglicht, zu beheben, kann der Kunde den Vertrag
über die Lieferung der Hardwarekomponenten aus wichtigem Grund kündigen. SIDES ist berechtigt,
einen Mangel durch eine Umgehungslösung zu beheben, wenn die Ursache des Mangels selbst nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden kann und die Nutzbarkeit der Hardwarekomponenten
nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3.4. Die Gewährleistungsfrist für Hardwarekomponenten beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des
Gefahrübergangs. Ein Neubeginn der Gewährleistungsfrist im Falle einer Nacherfüllung durch SIDES
findet nicht statt.
3.5. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen aus Ziffer 11 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von SIDES entsprechend für die Lieferung der Hardwarekomponenten.
4 Haftung
Es gelten die Haftungsbestimmungen aus Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SIDES
entsprechend für die Lieferung der Hardwarekomponenten.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
Die geltenden Preise, Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot.
6 Software
Soweit auf den Hardwarekomponenten eigene Software enthalten ist, überträgt SIDES dem Kunden
hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem Umfang, in dem SIDES dieses
Nutzungsrecht zusteht.
Stand: 27.01.2024
Anlage 2 – Erweiterung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Onboarding & SaaS-Produkteinrichtungsservices
Diese Erweiterung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SimplyDelivery GmbH (nachfolgend „SIDES“) und regelt die Erbringung von Onboarding- und SaaS-Produkteinrichtungsservices. Alle Regelungen dieser Erweiterung sind zusätzlich zu den unter https://get-sides.de/agb/ einsehbaren AGB anzuwenden.
1. Geltungsbereich der Services
Die gebuchten Produkte definieren genau den Leistungsumfang der Onboarding- und SaaS-Produkteinrichtungsservices. Diese beinhalten unter anderem:
- Initiale Einrichtung und Konfiguration der SaaS-Lösung gemäß Kundenanforderungen
- Schulungen zur Nutzung der Software
- Unterstützung bei Datenmigration und Systemintegration
- Begleitung des Produktivstarts
2. Start der Leistungen und SLA-Beginn
Die Service Level Agreements (SLAs) beginnen erst, nachdem der Kunde die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten vollständig geliefert hat. Alternativ wird der Leistungsbeginn automatisch auf das im Vertrag definierte Startdatum gesetzt, das jedoch frühestens 30 Tage nach Vertragsunterzeichnung liegen kann. Diese Regelung gewährleistet, dass beide Parteien die erforderliche Zeit erhalten, um sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu erfüllen.
3. Start der Software-Lizenzberechnung
Die Berechnung der Software-Lizenz beginnt abhängig vom Abschluss der Onboarding-Services gemäß Punkt 7 dieser Erweiterung. Die Lizenzkosten werden erst ab dem erfolgreichen Abschluss der Onboarding-Phase berechnet, sofern nicht anders im Vertrag definiert.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Erbringung aller notwendigen Mitwirkungshandlungen. Dazu gehören insbesondere:
- Bereitstellung aller relevanten Daten und Informationen entweder per E-Mail oder über die SIDES Onboarding-Plattform.
- Sicherstellung, dass alle Anforderungen aus den gebuchten Produkten oder über die Onboarding-Plattform zugänglich sind.
- Benennung eines Ansprechpartners für die Projektkoordination.
- Sicherstellung der technischen Voraussetzungen.
- Teilnahme an Schulungen und Workshops.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die Onboarding-Services erfolgt gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder einer individuellen Vereinbarung. Folgende Regelungen gelten:
- Einmalige Einrichtungsgebühr: Diese wird nach Vertragsunterzeichnung in Rechnung gestellt.
- Automatische Abrechnung: Leistungen, die bis zum definierten Startdatum nicht durch Kundenverzögerungen gestartet werden konnten, gehen automatisch in die Software-Abrechnung über.
- Zusatzleistungen: Leistungen außerhalb des gebuchten Umfangs werden gesondert berechnet.
6. Abnahme der Leistungen
Die Regelungen in § 3.4 der AGB bleiben unberührt und gelten entsprechend.
7. Haftung und Gewährleistung
SIDES haftet gemäß den allgemeinen Regelungen der AGB. Verzögerungen oder Mängel, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von SIDES.
8. Vertragsänderungen und Zusatzleistungen
Veränderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Während der Projektdurchführung gewünschte Zusatzleistungen werden separat vereinbart und berechnet.
9. Schlussbestimmungen
Diese Erweiterung ist Bestandteil der AGB der SimplyDelivery GmbH. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Erweiterung und den allgemeinen AGB gelten die Regelungen dieser Erweiterung vorrangig.