Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland

Mindestlohn 2025 Gastronomie: Was ändert sich?

Bitte beachte: Obwohl wir uns bemühen, die Informationen sorgfältig zu prüfen, übernehmen wir keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie sollen gastronomischen Unternehmen als Orientierungshilfe dienen und das Bewusstsein dafür schärfen.

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Aktueller Mindestlohn in Deutschland

Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn in Deutschland im Jahr 2025? Seit dem 1. Januar beträgt er brutto Stundensatz 12,81 Euro. Das entspricht bei einer Vollzeitstelle einem monatlichen Bruttolohn von etwa 2.161 Euro (bei einer 40-Stunden-Woche).

Durch die dritte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns im November 2020 wurde festgelegt, dass der gesetzliche Mindestlohn ab dem Jahresbeginn 2021 halbjährlich entsprechend der folgenden Tabelle festgesetzt wird:

Stichdatum

Mindestlohnhöhe (brutto/Stunde)

01.01.2021

9,50€

01.07.2021

9,60€

01.01.2022

9,82€

01.07.2022

10,45€

01.10.2022

12€

01.01.2024

12,41€

01.01.2025

12,82€

Mindestlohn 2025

Im Jahr 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn um 41 Cent pro Stunde auf einen Bruttobetrag von 12,81 Euro erhöht. Im Juni des gleichen Jahres erfolgt eine weitere Anhebung auf einen Stundenlohn.

Es gibt bereits Forderungen, den Mindestlohn auf 15 Euro anzuheben, um den Vorgaben der EU-Richtlinie zu entsprechen, die einen Mindestlohn von 60 % des Medianlohns empfiehlt.

Die Mindestlohnkommision erklärt die vergleichsweise geringfügige Erhöhung des Mindestlohns unter anderem damit, dass Unternehmen nicht mit zu hohen Lohnsteigerungen belastet werden sollen. Der neue Mindestlohn für 2024 und 2025 soll dazu beitragen, einen fairen und funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen.

Es gibt Kritik von Seiten der Arbeitnehmer: Die Gegenseite argumentiert, dass angesichts der Inflation eine Erhöhung des Mindestlohns auf mindestens 13,50 EUR pro Arbeitsstunde erforderlich gewesen wäre, um die Kaufkraft zu erhalten.

Kritik an der Mindestlohnerhöhung

Der Mindestlohn wurde eingeführt, um Arbeitnehmer vor geringem Lohn zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt zu gewährleisten. Der derzeitige Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) betont die Bedeutung von „Leistungsgerechtigkeit“. Er ist der Meinung, dass angemessene Bezahlung für ordentliche Arbeit Respekt ausdrückt.

 

Allerdings gibt es auch Kritik an der Mindestlohngesetzgebung: Unternehmerverbände argumentieren, dass steigende Mindestlöhne zu höheren Personalkosten führen würden, die insbesondere für kleine Betriebe kaum tragbar wären. Große Unternehmen befürchten hingegen einen Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem globalen Markt. Dies könnte massive Arbeitsplatzverluste und eine geringere Produktivität zur Folge haben.

 

Gewerkschaften wie ver.di bezeichnen diese Kritikpunkte jedoch als übertriebene Schwarzmalerei und stützen sich dabei auf Studien mit entgegengesetzten Ergebnissen.

Laut dem DGB lagen alle ökonomischen Modellrechnungen seit 2015, die Jobverluste voraussagten, falsch. Demnach würde eine Anhebung des Mindestlohns kurzfristig wie ein Konjunkturpaket wirken und die Kaufkraft erhöhen. Gleichzeitig könnten durch den Mindestlohn viele kostspielige staatliche Subventionen in Form von Aufstockungsmaßnahmen überflüssig werden.

 

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Ausnahmen vom Mindestlohn 2024 – Wer ist berechtigt?

Betrifft die Änderung zum Mindestlohn 2024 auch Minijobs? Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Minijob, Teilzeitstelle oder Aushilfskraft handelt: Der Mindestlohn von bisher 12,00 Euro brutto pro Stunde betrifft alle Branchen und Anstellungsarten.

 

Doch das Gesetz lässt auch hier einen kleinen Spielraum offen. Folgende Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgeschlossen:

 

  • Unter 18 Jahre und keine abgeschlossene Berufsausbildung  (Schüler:innen)

  • Auszubildende (gesondert geregelte Vergütung)

  • Pflichtpraktikant:innen, die ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von höchstens drei Monaten absolvieren

  • Ehrenamtlich tätige Personen

Dokumentationspflicht für Arbeitgeber:innen

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber:innen, die Arbeitszeiten der eigenen Mitarbeiter:innen ordnungsgemäß zu dokumentieren. Verpflichtend ist die Nachweispflicht in jedem Fall für geringfügig Beschäftigte. Bei Angestellten mit einem regelmäßigen Monatslohn über 2.958 Euro (brutto) entfällt der Anspruch, sofern etwaige Arbeitszeiten über acht Stunden am Tag ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.

Folgende Regelungen für die Arbeitszeitdokumentation sind durch den Gesetzgeber festgelegt:

 

  • Die Dokumentation der Arbeitszeiten muss in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Liste handschriftlich oder elektronisch über einen digitalen Dienstplan geführt wird.

  • Zu notieren sind dabei die Anfangs- und Endzeit sowie die Gesamtdauer der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag.

  • Pausenzeiten müssen nicht explizit angegeben werden. Auch das Einholen von Unterschriften der Beschäftigten ist nicht erforderlich.

  • Der/die Arbeitgeber:in trägt schlussendlich jedoch die Verantwortung über die Richtigkeit der Angaben.

  • Die entsprechende Arbeitszeitdokumentation ist für den Fall einer Kontrolle durch den Zoll bereitzuhalten. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens zwei Jahre

 

Wer die Dokumentation nicht über handschriftliche Listen führen möchte, sollte auf elektronische Lösungen zurückgreifen. Der digitale Dienstplan von SIDES unterstützt dich bei der Schichtplanung und Arbeitszeiterfassung.

Weitere Änderungen 2025: Minijob-Grenze steigt

Parallel zur Erhöhung des Mindestlohns wurde auch die Minijob-Grenze angepasst: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze für Minijobber nun bei 556 Euro brutto im Monat (vorher 538 Euro).

Da sich die Minijob-Grenze an den Mindestlohn koppelt, steigt sie automatisch mit jeder Erhöhung des Mindestlohns. Dies soll sicherstellen, dass Minijobber weiterhin eine vergleichbare Anzahl an Stunden arbeiten können, ohne ihre Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit umwandeln zu müssen.

 

Was bedeutet das für Minijobber:innen?

  • Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann nun etwa 43 Stunden pro Monat arbeiten, statt zuvor 44 Stunden.
  • Die Gleitzone für Midijobs (Übergangsbereich zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) beginnt nun erst bei einem Monatsgehalt von 556,01 Euro statt vorher 538,01 Euro.
  • Arbeitgeber müssen beachten, dass durch die höhere Lohnuntergrenze ggf. Arbeitsverträge angepasst werden müssen.

Fazit zur Steigerung des Mindestlohn 2025

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer:innen, ob Minijob oder Teilzeitkraft, durch das Mindestlohngesetz geschützt. Ausnahmen bilden Minderjährige, Auszubildende, Praktikant:innen sowie ehrenamtlich Tätige. Besonders in der Gastronomie und Hotellerie finden regelmäßig unangekündigte Kontrollen statt. Sofern Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert worden sind, führt dies bei Kontrollen zu keinen Problemen. Sollten Sie Fragen zum Thema Mindestlohnanpassung in Bezug auf die Gastronomie haben, dann scheuen Sie sich nicht, unsere Experten zu kontaktieren. 

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